Wühlmaus und Wühlmausbekämpfung

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Wühlmaus und Wühlmausbekämpfung

Die Wühlmaus ist nicht durch die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) eine zu schützende Art. Trotzdem fällt die Bekämpfung der Wühlmaus unter § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Hier ist geregelt das das Tier „im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen“ getötet werden kann.

Die Maßnahmen um Wühlmäuse zu bekämpfen sind strikt im Paragraph 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) geregelt.

"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Wer Wühlmäuse bekämpfen möchte, kann dies legal tun. Dennoch sollte die Person darauf achten, die vermeintlichen Schädlinge nicht mit Strom oder anderen Werkzeugen zu töten, welche ihnen erhebliche Schmerzen zufügen.

[…] im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Wühlmäuse im Garten vertreiben

Um Wühlmäuse zu bekämpfen oder zu verscheuchen, ist der Zeitraum von Herbst bis Frühling bestens geeignet. In diesem Zeitraum finden die Tiere kaum essbare Pflanzen im Garten.

Da sie zugegeben gleichwohl über den Winter aktiv sind, ist die Wühlmausbekämpfung hier insbesondere wirkungsvoll.

Wer Wühlmäuse im Garten nur verscheuchen möchte, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er nur die Tiere vielleicht auf das Grundstück des Nachbarn verdrängt und dies schnell wieder zurückkommen können. Hiermit ist das Problem also nicht aus der Welt.